Satzung
TSV Wacker 50 e.V. Neutraubling
S a t z u n g (geändert)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Wacker 50 e.V. Neutraubling, hat
seinen Sitz in Neutraubling und ist in das Vereinsregister Nr. 16 eingetragen. Die
Vereinsfarben sind rot-weiß.
2. Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes e.V. und der zuständigen
Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der TSV Wacker 50 erstrebt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Sports. Jegliche politische, konfessionelle, gewerkschaftliche und rassistische Betätigung
ist ausgeschlossen. Neben der sportlichen Schulung ist die körperliche und
charakterliche Bildung seiner jugendlichen Mitglieder sein Anliegen.
Der Vereinszweck des TSV Wacker 50 wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Spiel-, Sport- und Turnübungen
- Instandhaltung und Instandsetzung des Vereinsheimes sowie der eigenen Sport
- geräte und Anlagen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
Er ist berechtigt, zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke haupt- und nebenamtliche
Kräfte einzustellen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der TSV Wacker 50 darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Der TSV Wacker 50 zeigt eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit dem Bayerischen
Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem
Finanzamt Regensburg an.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
Der TSV Wacker 50 Neutraubling gliedert sich in
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den TSV Wacker 50 Neutraubling sowie um die Förderung
des Sports im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, sowie langjährige
Mitglieder, ferner auch Gönner und Förderer des TSV Wacker 50 können vom Vorstand
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme ist
schriftlich per Aufnahmeantrag bei der Geschäftsführung zu beantragen. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Lehnt der
Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den
Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.
Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht keine Verpflichtung zur Angabe
von Gründen.
Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des TSV
Wacker 50 sowie dem geordneten Trainings- und Spielbetrieb.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der durch die Vereinsorgane
beschlossenen Regelungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen
seiner Abteilungen zu benützen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen
die Mitglieder aktives und passives Wahlrecht im Verein und sind für jedes Amt (Tätigkeit)
wählbar.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat jedes Mitglied Sitz und Stimme in der Abteilungsversammlung
jener Abteilungen, denen es als ordentliches Mitglied angehört.
8. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die bestehende Satzung anzuerkennen
- den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes und des von ihm bestellten
Ausführungsorgans, sowie der übrigen Organe des Vereins Folge zu leisten
- nach Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen des Hauptvereins und der entsprechenden
Abteilungen teilzunehmen
- sich nach Möglichkeit an den notwendigen Arbeitsdiensten zu beteiligen
- Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindungen sowie den Wegfall der
Voraussetzungen für Ermäßigungen der Geschäftsstelle mitzuteilen
- Aufnahmegebühren und Beiträge fristgerecht zu zahlen.
9. Vereinsbeiträge
Zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten
sowie zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen wird von jedem Mitglied
ein Vereinsbeitrag erhoben. Der Vereinsbeitrag wird in der Regel halbjährlich im
Bankeinzugsverfahren im voraus erhoben. Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen
aus dem
- Mitgliedsbeitrag Hauptverein
- Abteilungsbeiträge
Die Höhe des Beitrages zum Hauptverein wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf
der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen
ein Mitglied beitragsfrei führen.
Die Höhe der Abteilungsbeiträge und die jeweilige Aufnahmegebühr werden in der
Abteilungsversammlung festgelegt und dem Vorstand mitgeteilt. Übersteigen die
Ausgaben der einzelnen Abteilungen den festgesetzten Etat, muß der Abteilungsbeitrag
neu festgesetzt werden.
10. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt
- Tod
- Ausschluß
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30. Juni und 31. Dezember d.J. möglich. Das
Mitglied muß dies der Geschäftsstelle 1 Monat vorher schriftlich mitteilen. Der Mitgliedsausweis
ist abzugeben. Vom Verein erhaltenes Sportgerät, etc. ist ebenfalls
zurückzugeben. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
- Verstoß gegen die Vereinssatzung
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- gröblichem Verstoß gegen die Zwecke und Anordnungen des Vereins
- vereinsschädigendem Verhalten.
Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
der Mitteilung die Berufung an den Vereinsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.
Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
ORGANE DES VEREINS
11. Mitgliederversammlung
Alle 2 Jahre ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal d.J. einzuberufen.
Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Mittelbayerische
Zeitung) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.
Weiter ist ein Aushang am Informationskasten am Vereinsheim, Am Sportpark 1, anzubringen.
Anträge zur Versammlung sind spätestens 8 Tage vorher schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen, sofern sie nicht eine Satzungsänderung
oder die Auflösung des Vereins oder Wahlen betreffen.
Stimmenthaltungen sind somit als nicht abgegebene Stimmen zu werten.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesonders
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Finanzverwalters
- Bericht der Kassenprüfer
- Berichte der Abteilungen
- Entlastung der Vorstandschaft
- Festlegung der Anzahl der Beiräte
- Beschlußfassung über eingegangene Anträge
12. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bei gegebenem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn dies von mindestens 5 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe von Gründen gefordert wird.
13. Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender, zgl. Schriftführer
- 3.Vorsitzender
- Finanzverwalter
- Hauptsportwart
- Gesamtjugendleiter
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wenn es die Sachlage
erfordert, kann der Vorstand den Vereinsausschuß einberufen. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden
allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder
haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des Paragraphen
26 BGB. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß die übrigen Vorstandsmitglieder
nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied unter der Wahlperiode aus, so übernimmt ein weiteres
Vorstandsmitglied seine Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Die Leitung
und die Einberufung des Vorstandes bleibt dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm
Beauftragten vorbehalten. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen
Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte
bis zum Betrag von 5.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen
bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
Der Vorstand ist befugt den Verein, bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich
selbst oder als Vertreter eines Dritten, uneingeschränkt zu vertreten.
14. Vereinsausschuß
Dem Vereinsausschuß gehören an
- die Mitglieder des Vorstandes
- sämtliche Abteilungsleiter
- die Beiräte
Die Leitung des Vereinsausschusses bleibt dem 1. Vorsitzenden bzw. einem von ihm
Beauftragten vorbehalten. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung
bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben
zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes
Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner
Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses
können zur Vorstandssitzung geladen werden; ein Stimmrecht steht ihnen
nicht zu.
15. Aufgaben des Finanzverwalters
Der Finanzverwalter hat die Vereinskasse zu führen. Er hat zur Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht über die Kassenführung zu erstatten.
Dem Vorstand gegenüber ist er verpflichtet, jederzeit eine Finanzübersicht darzulegen.
16. Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer hat die Aufgabe, Niederschriften und Protokolle zu erstellen und
eventuelle Beschlüsse festzuhalten. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
17. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2
Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung des Vereins. Sie haben die Aufgabe,
die Kassenführung nicht nur bei Jahresabschluß, sondern auch, wenn dies dem
Vorstand für erforderlich erscheint, auf dessen Veranlassung hin während des Jahres
zu prüfen.
Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis ihrer Prüfung.
Die Kassenprüfer bitten die Mitgliederversammlung um die Entlastung des Finanzverwalters/
Vorstandes.
Die Kassenprüfer sollen keine anderen Ämter im Verein bekleiden.
18. Abteilungen
Die Abteilungen sind innerhalb des Vereins selbständig, soweit dies die Satzung zuläßt.
Die Finanzhoheit obliegt dem Vorstand. Über Zuwendungen, Spenden und
sachliche Leistungen Dritter an Abteilungen enscheidet der Vorstand.
Durch diese Satzung wird bestimmt, daß neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte
besondere Verteter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
Die Abteilungen dürfen nur mit der Genehmigung des Vorstandes -außer in ihrem
sportlichen Bereich- nach außen tätig werden.
Die Abteilungen können ihre Abteilungsführung in einer Abteilungsversammlung
wählen.
Die Führung sollte sich zusammensetzen aus
- Abteilungsleiter
- stv. Abteilungsleiter, zgl. Schriftführer (Archivar)
- Jugendvertreter/Jugendleiter
Die Abteilungsführungen werden alle 2 Jahre gewählt.
Die Aufgaben der Abteilungsführung umfassen
- Zusammenarbeit mit dem Vorstand
- Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sport- und Spielbetriebes
- Erstellung eines Trainings- und Spielplanes
Die Abteilungsleiter sind auf Verlangen dem Vorstand jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
19. Jugendleitung
Der TSV Wacker 50 e.V. Neutraubling gibt sich eine Jugendordnung. Hierin ist die
Jugendarbeit im TSV Wacker 50 e.V. Neutraubling geregelt. Sie umfaßt den Aufgabenbereich
und die Koordination der Jugendarbeit der einzelnen Abteilungen untereinander.
20. Wahlordnung für Hauptverein und sämtliche Abteilungen
Alle Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsführungen sowie die Kassenprüfer
werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden
beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied. Wiederwahl ist möglich.
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen,
auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden
sind. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, sofern die
Versammlung nichts anderes beschließt. Vor den Wahlen muß ein Wahlausschuß,
bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, bestellt werden. Der Vorstand hat
rechtzeitig einen Wahlausschuß zu bestimmen. Der Wahlausschuß benennt einen
Wahlleiter. Dieser hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.
Der Wahlleiter führt außerdem die Entlastung des Vorstandes
bzw. der Abteilungsführungen durch. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß
festzustellen, dem Wahlleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für
das Protokoll schriftlich zu bestätigen. Gewählt ist jeweils diejenige Person, welche
die einfache Mehrheit der meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt
hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder der Abteilungsführungen
bzw. ein Kassenprüfer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft
der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß
festgelegten Wahl. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden. Beim vorzeitigen
Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muß innerhalb von vier Wochen nach
Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der
Neuwahl des 1. Vorsitzenden einberufen werden.
21. Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
erfolgen.
22. Auflösung des Vereins
Der TSV Wacker 50 e.V. Neutraubling kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung
bedarf es einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen.
Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 47 ff BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Neutraubling, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Im Falle einer später wieder erfolgenden Gründung eines Sportvereins in Neutraubling
hat die Stadt Neutraubling das gesamte Barvermögen diesem wieder zu
Händen zu stellen.
Der wiedergegründete Sportverein muß den Namen TSV Wacker 50 Neutraubling
tragen.
Neutraubling, 28.März 2003
Stand:14.08.2007


