Satzung

TSV Wacker 50 e.V. Neutraubling

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Wacker 50 e.V. Neutraubling, hat seinen Sitz in

Neutraubling und ist in das Vereinsregister Nr. 16 eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

2. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes e.V. und der zuständigen

Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der TSV Wacker 50 erstrebt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Jegliche politische, konfessionelle, gewerkschaftliche und rassistische Betätigung ist ausgeschlossen. Neben der sportlichen Schulung ist die körperliche und charakterliche Bildung seiner jugendlichen Mitglieder sein Anliegen.

Der Vereinszweck des TSV Wacker 50 wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Spiel-, Sport- und Turnübungen
  • Förderung der Jugend
  • Instandhaltung und Instandsetzung des Vereinsheimes sowie der eigenen Sportgeräte und Anlagen
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

Er ist berechtigt, zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Der TSV Wacker 50 darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

Der TSV Wacker 50 zeigt eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit dem Bayerischen

Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem Finanzamt Regensburg an.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft

Der TSV Wacker 50 Neutraubling gliedert sich in

aktive Mitglieder

passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den TSV Wacker 50 Neutraubling sowie um die Förderung des Sports im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, ferner auch Gönner und Förderer des TSV Wacker 50 können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

6. Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich per Aufnahmeantrag zu beantragen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen.

Mit dem Beitritt unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des TSV Wacker 50 sowie dem geordneten Trainings- und Spielbetrieb.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der durch die Vereinsorgane beschlossenen Regelungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen seiner Abteilungen zu benützen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen die Mitglieder aktives Wahlrecht im Verein. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen die Mitglieder passives Wahlrecht im Verein und sind für jedes Amt (Tätigkeit) wählbar.

8. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die bestehende Satzung anzuerkennen
  • den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes und des von ihm bestellten

Ausführungsorgans, sowie der übrigen Organe des Vereins Folge zu leisten

  • nach Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen des Hauptvereins und der entsprechenden Abteilungen teilzunehmen
  • sich nach Möglichkeit an den notwendigen Arbeitsdiensten zu beteiligen
  • Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindungen sowie den Wegfall der

Voraussetzungen für Ermäßigungen der Geschäftsstelle mitzuteilen

  • Aufnahmegebühren und Beiträge fristgerecht zu zahlen.

9. Vereinsbeiträge

Zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten sowie zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen wird von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag erhoben. Der Vereinsbeitrag wird halbjährlich im Bankeinzugsverfahren im Voraus erhoben.

Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus dem

  • Mitgliedsbeitrag Hauptverein
  • Abteilungsbeiträge

Die Höhe des Beitrages zum Hauptverein wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der

Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen ein Mitglied beitragsfrei führen.

Die Höhe der Abteilungsbeiträge und die jeweilige Aufnahmegebühr werden in der

Abteilungsversammlung festgelegt und dem Vorstand mitgeteilt. Übersteigen die Ausgaben der einzelnen Abteilungen den festgesetzten Etat, muss der Abteilungsbeitrag neu festgesetzt werden.

10. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • freiwilligen Austritt
  • Tod
  • Ausschluss

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30. Juni und 31. Dezember d.J. möglich. Das Mitglied muss dies der Geschäftsstelle 1 Monat vorher schriftlich mitteilen.

Das gesamte Vereinseigentum ist zurückzugeben.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen

  • Verstoß gegen die Vereinssatzung
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
  • gröblichem Verstoß gegen die Zwecke und Anordnungen des Vereins
  • vereinsschädigendem Verhalten.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Dem betroffenen Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung die Berufung an den Vereinsausschuss zu, welcher endgültig entscheidet. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

ORGANE DES VEREINS

11. Mitgliederversammlung

Alle 2 Jahre ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal d.J. einzuberufen.

Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse, z.B. Neutraublinger Anzeiger unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

Weiter ist ein Aushang mit Tagesordnung am Informationskasten am Sportheim, Am Sportpark 1, anzubringen und die Einladung mit Tagesordnung auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

Anträge zur Versammlung sind spätestens 8 Tage vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden, mindestens 16 jährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen, sofern sie nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Stimmenthaltungen sind somit als nicht abgegebene Stimmen zu werten.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

Bericht des 1. Vorsitzenden

Bericht des Finanzverwalters

Bericht der Kassenprüfer

Berichte der Abteilungen

Entlastung der Vorstandschaft

Festlegung der Anzahl der Beiräte

Beschlussfassung über eingegangene Anträge

12. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Bei gegebenem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 5 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen gefordert wird.

13. Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender, zgl. Schriftführer

3. Vorsitzender

Finanzverwalter

Hauptsportwart

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wenn es die Sachlage erfordert, kann der Vorstand den Vereinsausschuss einberufen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied unter der Wahlperiode aus, so übernimmt ein weiteres Vorstandsmitglied seine Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Die Leitung und die

Einberufung des Vorstandes bleibt dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten vorbehalten.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

Der Vorstand ist befugt den Verein, bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten, uneingeschränkt zu vertreten.

14. Vereinsausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören an

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • sämtliche Abteilungsleiter
  • die Beiräte

Die Leitung des Vereinsausschusses bleibt dem 1. Vorsitzenden bzw. einem von ihm Beauftragten vorbehalten. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Die Einberufung des Vereinsausschusses mit Angabe der Tagesordnung erfolgt per Email unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Sitzung des Vereinsausschusses ist beschlussfähig. Der Vereinsausschuss beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

Stimmenthaltungen sind somit als nicht abgegebene Stimmen zu werten.

Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, sofern der Vereinsausschuss nichts anderes beschließt.

15. Aufgaben des Finanzverwalters

Der Finanzverwalter hat die Vereinskasse zu führen. Er hat zur Mitgliederversammlung einen

Rechenschaftsbericht über die Kassenführung zu erstatten.

Dem Vorstand gegenüber ist er verpflichtet, jederzeit eine Finanzübersicht darzulegen.

16. Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer hat die Aufgabe, Niederschriften und Protokolle zu erstellen und eventuelle

Beschlüsse festzuhalten. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

17. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung des Vereins. Sie haben die Aufgabe, die Kassenführung nicht nur bei Jahresabschluss, sondern auch, wenn dies dem Vorstand für erforderlich erscheint, auf dessen Veranlassung hin während des Jahres zu prüfen.

Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Die Kassenprüfer bitten die Mitgliederversammlung um die Entlastung des Finanzverwalters/Vorstandes.

Die Kassenprüfer sollen keine anderen Ämter im Verein bekleiden.

18. Abteilungen

Die Abteilungen sind innerhalb des Vereins selbständig, soweit dies die Satzung zulässt. Die Finanzhoheit obliegt dem Vorstand. Über Zuwendungen, Spenden und sachliche Leistungen Dritter an Abteilungen entscheidet der Vorstand.

Durch diese Satzung wird bestimmt, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Die Abteilungen dürfen nur mit der Genehmigung des Vorstandes -außer in ihrem sportlichen Bereich- nach außen tätig werden.

Die Abteilungen können ihre Abteilungsführung in einer Abteilungsversammlung wählen.

Die Abteilungsversammlung ist zwei Wochen vorher mittels Email oder Aushang am Informationskasten am Sportheim, Am Sportpark 1, einzuberufen.

Ab Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen die ordentlichen Mitglieder der Abteilung aktives Wahlrecht. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Mitglieds kann eine personensorgeberechtigte Person dieses aktive Wahlrecht ausüben.

Passives Wahlrecht besitzt jedes ordentliche, volljährige Mitglied der Abteilung.

Die Führung sollte sich zusammensetzen aus

  • Abteilungsleiter
  • stv. Abteilungsleiter, zgl. Schriftführer (Archivar)

Die Abteilungsführungen werden alle 2 Jahre gewählt.

Die Aufgaben der Abteilungsführung umfassen

  • Zusammenarbeit mit dem Vorstand
  • Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sport- und Spielbetriebes
  • Erstellung eines Trainings- und Spielplanes

Die Abteilungsleiter sind auf Verlangen dem Vorstand jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

19. Wahlordnung für Hauptverein und sämtliche Abteilungen

Alle Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsführungen sowie die Kassenprüfer werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied.

Wiederwahl ist möglich.

Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der

Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

Vor den Wahlen muss ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, bestellt werden.

Der Vorstand hat rechtzeitig einen Wahlausschuss zu bestimmen. Der Wahlausschuss benennt einen Wahlleiter. Dieser hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.

Der Wahlleiter führt außerdem die Entlastung des Vorstandes bzw. der Abteilungsführungen durch. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Wahlleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. Gewählt ist jeweils diejenige Person, welche die einfache Mehrheit der meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder der Abteilungsführungen bzw. ein Kassenprüfer vor

Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss innerhalb von vier Wochen nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des 1. Vorsitzenden einberufen werden.

20. Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.

21. Datenschutz

Der Verein unterliegt dem Datenschutz  in der jeweils gültigen Fassung der Gesetzgebung.

Der Zweck der Datenverarbeitung entspricht dem Zweck der Satzung.

Die entsprechenden Informationen zum Datenschutz, insbesondere Übermittlung an Landes- und Bundesverbände und die Rechte der Betroffenen, werden  auf der Homepage eingestellt.

22. Auflösung des Vereins

Der TSV Wacker 50 e.V. Neutraubling kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung bedarf es einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 47 ff BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neutraubling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Im Falle einer später wieder erfolgenden Gründung eines Sportvereins in Neutraubling hat die Stadt Neutraubling das gesamte Barvermögen diesem wieder zu Händen zu stellen.

Der wieder gegründete Sportverein muss den Namen TSV Wacker 50 Neutraubling tragen.

Neutraubling, 11.06.2018

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